Der Urlaub im Sinne des Arbeitsrechts


Als Urlaub wird üblicherweise die Freistellung von der Arbeit bezeichnet. Sie kann mit und ohne Bezahlung erfolgen. Der Gesetzgeber kennt hierbei unterschiedliche Arten von Urlaub. Der für die Erholung und damit die Regeneration der Arbeitskraft vorgesehene Urlaub wird im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Abweichend davon können in einzelnen Arbeitsverträgen oder den Tarifverträgen zwischen Unternehmerverband und Gewerkschaften Regelungen zum Erholungsurlaub getroffen werden, die den Arbeitnehmer mehr freie Tage einräumen als das Bundesurlaubsgesetz als Mindestzeitraum vorsieht. Die gesetzlich minimal vorgeschriebene Zeit für den Urlaub beträgt derzeit 24 Werktage, wobei zu beachten ist, dass bei den Werktagen der Samstag mit eingerechnet wird. Wer nur an fünf Tagen in der Woche regelmäßig arbeitet, bekommt demnach nur 20 Tage Urlaub pro Jahr.

Ebenfalls gesetzlich ganz klar geregelt ist der Urlaub im Fall einer Mutterschaft. Den Mutterschaftsurlaub gibt es in sehr vielen Ländern. In Deutschland gilt ein Beschäftigungsverbot für Frauen in den letzten sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin. Der reguläre Urlaub nach der Entbindung beträgt acht Wochen. Für den Fall, dass das Kind zu früh geboren wurde oder es sich um eine Mehrlingsgeburt handelt, wird er auf zwölf Wochen verlängert. Besonders gut beim Urlaub im Rahmen einer Mutterschaft sind die Frauen in Dänemark gestellt, denn hier wird ein Mutterschaftsurlaub von insgesamt fünfzig Wochen gewährt, von denen einen Teil auch der Vater in Anspruch nehmen könnte.

Urlaub kann auch in Form von Erziehungsurlaub und Bildungsurlaub in Anspruch genommen werden. Der Paragraf 616 BGB lässt auch einen bezahlten Sonderurlaub zu. Darüber hinaus kann man mit seinem Arbeitgeber auch eine Freistellung vereinbaren, für deren Zeit man kein Entgelt bekommt. Das wird im Volksmund als unbezahlter Urlaub bezeichnet.